für Robotikberatung, Vertrieb, Installation, Service, RaaS und Eventvermietung.
(1) Anbieter ist die MMX Dortmund Handel GmbH, Schleefstraße 15, 44287 Dortmund-Aplerbeck, Amtsgericht Dortmund HRB 32767, vertreten durch Geschäftsführer Ralf Gaßner, E-Mail kontakt@mmx-robotics.de.
(2) Diese AGB gelten für Kauf und Lieferung von Robotersystemen und Zubehör, Beratung, Installation, Mapping, Einweisung, Wartung und Service, RaaS/Nutzungsüberlassung sowie Eventmiete. Individuelle Vereinbarungen, Leistungsbeschreibungen und ausdrücklich vereinbarte Vertragsanlagen gehen diesen AGB vor.
(3) Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur Bestandteil des Vertrags, wenn MMX ihrer Geltung ausdrücklich zustimmt.
(1) Verbraucher und Unternehmer bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Gewerbliche Robotik-, Integrations-, RaaS- und Eventleistungen können im Angebot auf Unternehmer beschränkt werden.
(2) Soweit ein Angebot ausdrücklich „nur für Unternehmer“ bestimmt ist, bestätigt der Kunde mit Annahme, den Vertrag in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zu schließen.
(1) Websiteangaben, Produktfinder, ROI-Berechnungen, Referenzpreise und Leasingorientierungen sind unverbindliche Informationen und keine verbindlichen Vertragsangebote.
(2) Ein Vertrag kommt durch ausdrückliche Auftragsbestätigung, beiderseitige Unterzeichnung oder eine andere eindeutige Annahmeerklärung zustande. Maßgeblich sind die bestätigte Konfiguration, Leistungsbeschreibung, Einsatzbedingungen und Konditionen.
(3) Beratung und Wirtschaftlichkeitsberechnungen beruhen auf den mitgeteilten Anforderungen und Annahmen. Eine bestimmte Einsparung, Amortisation, Verfügbarkeit oder Eignung wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich als Beschaffenheit oder Garantie vereinbart ist.
(1) B2B-Preise verstehen sich, soweit nicht anders angegeben, netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Gegenüber Verbrauchern erfolgen Preisangaben nach den gesetzlichen Vorgaben.
(2) Zahlungsplan, Fälligkeit, Transport-, Reise-, Installations- und Nebenkosten ergeben sich aus Angebot oder Vertrag. Referenz- und Herstellerpreise werden erst durch ein konkretes MMX-Angebot verbindlich.
(3) Aufrechnung ist mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig; zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt. Im Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Folgen.
(1) Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. MMX informiert über bekannt werdende erhebliche Verzögerungen.
(2) Der Kunde stellt rechtzeitig die vereinbarten Voraussetzungen bereit, insbesondere Zugang, geeignete Flächen, Strom, Netzwerk/WLAN, Ansprechpartner, Freigaben und gegebenenfalls Grundrisse. Verzögerungen aus fehlender Mitwirkung können Termin- und Mehraufwand auslösen, soweit MMX diese nicht zu vertreten hat.
(3) Soweit eine Werkleistung mit Abnahme geschuldet ist, gelten die gesetzlichen Abnahmeregeln und die im Auftrag festgelegten Abnahmekriterien.
(1) Kaufware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der jeweiligen Kaufpreisforderung Eigentum von MMX. Weitergehende Vereinbarungen mit Unternehmern bedürfen der konkreten Vertragsregelung.
(2) Gefahrübergang, Versand und Transport richten sich nach der individuellen Vereinbarung und den gesetzlichen Vorschriften.
(1) Herstellerangaben und Abbildungen beschreiben das Produkt. Zulässige technische Änderungen dürfen die ausdrücklich vereinbarte Verwendung nicht wesentlich beeinträchtigen.
(2) Software-, App-, Cloud- oder Herstellerkonten können für einzelne Funktionen erforderlich sein. Umfang, Verfügbarkeit und Laufzeit von Drittleistungen richten sich nach der vereinbarten Produktbeschreibung und den jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften.
(3) Kundenseitige IT-, Netzwerk-, Gebäude- und Drittanbieterinfrastruktur liegt im Verantwortungsbereich des Kunden, soweit MMX deren Bereitstellung nicht ausdrücklich übernommen hat.
(1) Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte, soweit wirksam nichts Abweichendes vereinbart ist. Eine Garantie besteht nur bei ausdrücklicher Garantieerklärung; Herstellergarantien lassen gesetzliche Ansprüche gegen MMX unberührt.
(2) Ist der Kauf für beide Seiten ein Handelsgeschäft, bleiben die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten unberührt.
(1) Leistungsumfang, Reaktionszeiten, Wartungsintervalle, Ersatzteile, Anfahrt und Fernzugriff ergeben sich aus dem Serviceangebot. Reaktionszeit ist keine Wiederherstellungszeit, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
(2) Nicht vereinbarte Leistungen aufgrund Fehlbedienung, Unfall, Fremdeingriff, nicht freigegebener Änderungen oder ungeeigneter Einsatzbedingungen können gesondert berechnet werden, soweit der Kunde die Ursache zu vertreten hat.
(1) Soweit MMX Leasing oder Finanzierung vermittelt/anbahnt, ist der Leasing- oder Finanzierungspartner Vertragspartner des entsprechenden Finanzierungsvertrags. Dessen Bonitätsprüfung, Annahme und Vertragsbedingungen sind maßgeblich.
(2) Von MMX genannte Tages- oder Monatswerte sind nur dann verbindliche Leasingraten, wenn sie im finalen Vertrag des Leasinggebers bestätigt sind. Referenzwerte werden nicht durch rechnerische Hochrechnung zu Vertragsraten.
(3) Eine MMX-Angebots- oder Vertragsanlage ersetzt keinen gesondert erforderlichen Leasingvertrag des Finanzierungspartners.
(1) Bei RaaS bestimmen Vertrag und Leistungsanlage insbesondere System, Standort, Laufzeit, Vergütung, Nutzungsumfang, Service, Wartung, Verfügbarkeit, Verbrauchsmaterialien, Rückgabe und Kündigung.
(2) Das Eigentum am überlassenen System verbleibt bei MMX oder dem im Vertrag bezeichneten Eigentümer. Standortwechsel, Untervermietung, technische Änderungen oder Weitergabe bedürfen der vereinbarten Freigabe.
(1) Vermietet werden die im Eventvertrag bezeichneten Geräte und Zubehörteile ausschließlich für Zeitraum, Ort und Einsatzzweck des Vertrags. MMX gewährt den vertragsgemäßen Gebrauch nach den gesetzlichen Mietvorschriften.
(2) Seriennummer, Zubehör, Zustand, sichtbare Vorschäden und Funktionsprüfung werden möglichst im Übergabeprotokoll festgehalten. Erkennbare Abweichungen sind unverzüglich mitzuteilen.
(3) Nach Mietende sind die Geräte vollständig und – abgesehen von vertragsgemäßer Abnutzung – im übernommenen Zustand zurückzugeben oder zur vereinbarten Abholung bereitzuhalten.
(1) Der Kunde stellt die vereinbarten Einsatzbedingungen, Flächenfreigaben, Stromversorgung, Besucherführung und erforderlichen Sicherheitsbereiche sicher. Sicherheitsfunktionen dürfen nicht manipuliert werden.
(2) Bei Operatorbetrieb führt MMX die Robotik im vereinbarten Umfang. Veranstalter-, Hausrechts-, Security- und allgemeine Verkehrssicherungspflichten werden dadurch nicht übernommen, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart ist.
(3) Eigenbetrieb ist nur bei dafür freigegebenen Systemen und durch dokumentiert eingewiesene Personen zulässig. Der Kunde verhindert die Bedienung durch Unbefugte und beachtet Hersteller- und MMX-Einsatzgrenzen.
(1) Schäden, Kollisionen, Fehlfunktionen oder Verlust sind unverzüglich zu melden. Der Kunde haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für von ihm oder ihm zurechenbaren Personen zu vertretende Schäden; normale Abnutzung ist kein Schaden.
(2) Eine Kaution wird nur geschuldet, wenn sie vereinbart ist. Sie wird nach Rückgabe und Prüfung unter Berücksichtigung berechtigter offener Ansprüche abgerechnet.
(3) Für verspätete Rückgabe gelten die gesetzlichen Ansprüche; weitergehende Schadensersatzansprüche setzen die gesetzlichen Voraussetzungen voraus.
(1) Bei technischer Störung prüft MMX eine Wiederherstellung oder – soweit verfügbar und zumutbar – Ersatzlösung. Ein bestimmtes Ersatzmodell ist nur geschuldet, wenn ausdrücklich vereinbart.
(2) Storno- und Verschiebungsbedingungen werden im Eventangebot oder Vertrag konkret festgelegt. Bei vereinbarten Schadenspauschalen bleibt dem Kunden der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(3) Ereignisse außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs der Parteien werden nach Gesetz und konkreter Risikoverteilung behandelt; die Parteien informieren sich unverzüglich und wirken an einer angemessenen Lösung mit.
Vom Kunden bereitgestellte Logos, Medien, Marken, Texte oder sonstige Inhalte dürfen von MMX für den vereinbarten Auftrag genutzt werden. Der Kunde sichert zu, die hierfür erforderlichen Rechte zu besitzen und informiert MMX über Nutzungsvorgaben. Gesetzliche Ansprüche bei Rechtsverletzungen bleiben unberührt.
Die datenschutzrechtlichen Rollen richten sich nach dem konkreten Einsatz. Entscheidet der Kunde über Zwecke und Mittel einer Verarbeitung, erfüllt er die hierfür geltenden Informations- und sonstigen Pflichten. Ist MMX Auftragsverarbeiter oder gemeinsam Verantwortlicher, wird eine erforderliche Vereinbarung vor dem betreffenden Verarbeitungsvorgang geschlossen.
(1) MMX haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung – soweit gesetzlich zulässig – auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
(3) Zwingende Ansprüche, insbesondere nach dem Produkthaftungsrecht, bleiben unberührt.
Soweit MMX mit einem Verbraucher einen Fernabsatzvertrag oder außerhalb von Geschäftsräumen einen Vertrag schließt und ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, werden die gesetzlich erforderlichen Informationen einschließlich Widerrufsbelehrung und Muster-Widerrufsformular rechtzeitig gesondert bereitgestellt. Eine unverbindliche Websiteanfrage ist noch kein Vertrag.
MMX ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Bei Verbrauchern bleiben zwingende Schutzvorschriften ihres gewöhnlichen Aufenthalts unberührt.
(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – Dortmund Gerichtsstand.
(3) Die Unwirksamkeit einzelner Regelungen lässt den Vertrag im Übrigen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften unberührt.
Stand: 18.09.2026. Vertragsart und Leistungsumfang ergeben sich vorrangig aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung und den dazugehörigen Vertragsanlagen.